I. Firma, Sitz und Zweck

Artikel 1 Firma, Sitz und Dauer
1. Unter der Firma „Wohnbaugenossenschaft Via Felsenau“ besteht mit Sitz in Bern auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft im Sinne dieser Statuten und den Vorschriften des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR).

2. Die Genossenschaft ist parteipolitisch und konfes­sionell neutral.

Artikel 2 Zweck und Gegenstand
1. Die Genossenschaft bezweckt auf gemeinnütziger Basis die Planung, den Bau und den Unterhalt von Wohn­häusern und deren Gemeinschaftszentren nach baubiologischen und ökologischen Richt­linien sowie deren Verwaltung. Die Genossenschaft strebt nach möglichst kostengünstigem Bauen.

2. In den Zweck eingeschlossen ist auch das Erwerben von Liegenschaften, die dem 1. Punkt dieses Artikels entsprechen oder in diesem Sinne umgebaut oder renoviert werden können, die Vermietung, der Verkauf, die Überlassung zum Gebrauch und allfällige weitere Nutzungsformen der Bauten. Die Genossenschaft kann in ihren Gebäuden Räume für Gewerbe und geschäftliche Dienstleistungen anbieten.

3. Die Genossenschaft kann mit zweckverwandten Organisationen zusammenarbeiten.

4. Sie beabsichtigt keinen Gewinn.

5. Die Genossenschaft kann für den Eigenverbrauch und zur Einspeisung in das öffentliche Elektrizitätsnetz eigene Stromerzeugungsanlagen erstellen und betreiben oder dafür z. B. Dachflächen Dritten zur Verfügung stellen

II. Erwerb, Verlust und Inhalt der Mitgliedschaft

Artikel 3 Erwerb
1. Mitglied der Genossenschaft wird, wer als natürliche oder juristische Person das Eintrittsgeld (Artikel 13) bezahlt hat sowie mindestens einen Anteilschein zeichnet und durch Beschluss der Verwaltung.

2. Mitglieder, die zugleich MieterInnen sind haben, sofern notwendig, über den Anteilschein hinaus die entsprechende Anzahl von Anteilscheinen (Wohnungsanteilscheine) gemäss Artikel 14 zu übernehmen.

3. Anteilscheine (Wohnungsanteilscheine) können mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben werden. Die Verwaltung regelt den Vollzug in einem Reglement.

4. Mit Einverständnis der Verwaltung können Wohnungsanteile auch von Dritten finanziert werden.

Artikel 4 Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Austritt (Artikel 5),
b) durch Tod (Artikel 6),
c) durch Ausschluss (Artikel 7).

Artikel 5 Austritt
1. Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur auf Ende ei­nes Kalenderjahres erfolgen durch eingeschrie­benen Brief, der sechs Monate vorher im Besitz der Verwaltung sein muss. In begründeten Fällen kann die Verwaltung den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Termin bewilligen.

2. Hat die Mitgliedschaft weniger als 1 Jahr gedauert, kann vom austretenden Mitglied eine Umtriebsentschä­digung ver­langt werden.

Artikel 6 Tod eines Mitglieds
Stirbt ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft mit der Miete einer Wohnung der Genossenschaft verbunden war, kann die/der im Haushalt lebende Ehe- oder Konkubi­nats­partner/in oder ein Mitbewohner bzw. eine Mitbewoh­nerin – soweit er oder sie nicht bereits Mitglied der Genos­senschaft ist – mit Zustimmung der Verwaltung in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds eintreten.

Artikel 7 Ausschluss
1. Die Verwaltung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Statuten
oder Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wiederholt zuwiderhandelt, wenn es für seine Beiträge und an­dere genossenschaftliche Verpflich­tungen betrieben wird und in der Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben bzw. Rechtsöffnung erteilt worden ist, sowie wenn es gegen wich­tige Interessen der Genossenschaft gehandelt hat.

2. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied von der Verwaltung mit eingeschriebenem Brief, der eine Begründung enthalten muss, eröffnet. Das auszu­schliessende Mitglied kann innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Briefes schriftlich an die General­versammlung rekurrieren. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte der betroffenen Person, doch sie hat das Recht, ihren Rekurs an der Generalversammlung persönlich zu begründen, oder durch ein anderes Mitglied begründen zu lassen. Stimmt die Generalversammlung dem Ausschluss zu, dann steht dem/der Ausgeschlossenen innert 3 Monate seit deren Beschluss die Anrufung des Richters offen.

Artikel 8 Rechte der Ausscheidenden
1. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Genos­sen­schaftsvermögen. Das von ihnen einbezahlte Genossenschaftskapital wird zum wirklichen Wert, höchstens zum Nominalwert ausbezahlt. Die Genos­senschaft hat ein Vorkaufsrecht.

2. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft sind alle Schuldverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft zu erfüllen.

Artikel 9 Eheschutz, Ehescheidung, Ehetrennung
1. Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid, Trennungs- oder Scheidungsurteil die Benutzung der Woh­nung dem einen Mitglied oder dem/der Ehe­partner/in des Mitglieds zu, so kann diese/dieser mit Zustimmung der Verwaltung in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes treten.

2. Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem/der Ehepartner/in des Mitglieds zu, kann die Verwaltung mit dessen/deren Einverständnis den Mietvertrag auf den/die Ehepartner/in übertragen. Eine solche Übertragung setzt den Erwerb der Mitgliedschaft durch die in der Wohnung verbleibende Person sowie die Übernahme der Anteilscheine (Wohnungsanteilscheine) voraus. Die Verwaltung kann das Mitglied, dem die Benützung der Wohnung nicht zugewiesen wurde, aus der Genossenschaft ausschliessen, sofern sie ihm keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will.

3. Weist das Gericht im Scheidungsurteil Wohnung und Mietvertrag dem/der Ehepartner/in des Mitglieds zu, kann die Verwaltung, wenn sie dem Mitglied keine andere Wohnung zur Verfügung stellen kann oder will, das Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen. Der/die Ehepartner/in, auf den/die der Mietvertrag übertragen wurde, muss Mitglied der Genossenschaft werden und die Anteilscheine (Wohnungsanteilscheine) übernehmen.

4. Die vermögensrechtlichen Folgen bezüglich der Genossenschaftsanteile richten sich nach dem Eheschutz­entscheid bzw. dem Trennungs- oder Scheidungsurteil bzw. der Konvention, wobei eine Auszahlung von Anteilkapital erst erfolgt, nachdem der/die verbleibende Ehepartner/in einen entsprechenden Betrag der Genossenschaft überwiesen hat.

Artikel 10 Persönliche Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausge­schlossen.

Artikel 11 Wohnungsbelegungsvorschriften
1. Die Genossenschaft kennt Belegungsvorschriften und wendet diese an.

2. Die in den Überbauungen wohnenden Personen im Sinne von Artikel 30 erarbeiten Belegungsvorschriften. Die für die jeweilige Überbauung erarbeiteten Belegungsvorschriften sind Bestandteil der Siedlungs- oder Hausordnung und müssen von der Generalversammlung bewilligt werden.

3. Änderungen an den Belegungsvorschriften müssen von der Generalversammlung bewilligt werden.

Artikel 12 Immaterieller Beitrag
Jeder Bewohner/Jede Bewohnerin verpflichtet sich, die von der Generalversammlung zur Erreichung des Genossenschafts-Zweckes als erforderlich erachteten Leistungen zu erbringen.

Artikel 12a Eigenverbrauchergemeinschaft
Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, verpflichten sich, der Eigenverbrauchsgemeinschaft beizutreten sowie den Strom von der Genossenschaft resp. Dritten gemäss den für die Eigenverbrauchsgemeinschaft geltenden Bedingungen zu beziehen.

III. Finanzielle Bestimmungen

Artikel 13 Genossenschaftsvermögen
1. Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Anteilscheine.

2. Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:
a) den Eintrittsgeldern, die von der Generalversammlung unter Berücksichtigung des Genossen­schaftsvermögens nach der letzten Bilanz bestimmt werden und auf einen Maximalbetrag von CHF 500– festgelegt sind;
b) den Jahresbeiträgen, die von der GV beschlossen werden können und dessen Höhe die GV bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 50.– festlegt;
c) allfällige Überschüsse aus der Ertragsrechnung;
d) Darlehen mit oder ohne Grundpfandhaftung sowie allfälligen Subventionen, Schenkungen oder Legaten.

Artikel 14 Anteilscheine
1. JedeR GenossenschafterIn hat einen Genossenschaftsanteilschein zu CHF 100.- zu übernehmen.

2. Mitglieder, die zugleich MieterInnen sind, haben über den Genossenschaftsanteilschein hinaus Wohnungsanteilscheine der gemieteten Wohnung zur Finanzierung der jeweiligen Liegenschaft zu übernehmen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind MieterInnen des Wohnhauses Spinnereiweg 17 und des Spinnrads Spinnereiweg 15.

3. Die Verwaltung erarbeitet ein Finanzierungsreglement, das den Umfang der Wohnungsanteilscheine, die Ein- und Auszahlungsmodalitäten sowie allfällige unterschiedliche Regelungen für die einzelnen Siedlungen enthält

4. Das Finanzierungsreglement und allfällige Änderungen daran müssen der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 15 Entschädigung der Organe
1. Die Mitglieder der Verwaltung erhalten ausser dem Ersatz ihrer Spesen eine Pauschalentschädigung, die von der GV festgesetzt wird.

2. Die Entschädigung weiterer Genossenschafter/innen, die sich als Hausverantwortliche oder in von der Verwaltung eingesetzten Kommissionen (z.B. Baukommission) engagieren, regelt die Verwaltung in einem Anerkennungs- und Entschädigungsreglement. Den Mitgliedern der Genossenschaft ist Einsicht in dieses Reglement zu gewähren.

3. Den Mitgliedern der Verwaltung oder Angestellten der Genossenschaft ist es untersagt, Geschenke oder sonstige geldwertige Leistungen von Unternehmern oder Lieferanten entgegenzunehmen. Alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Verwaltung zukommenden Vermögensvorteile sind an die Genossenschaft abzuliefern.

Artikel 16 Verwendung des Reinertrags
Der Reinertrag ist wie folgt zu verwenden:
a) Mindestens 1/20 ist dem gesetzlichen Reservefonds zuzu­weisen, bis dieser 1/5 des Genossenschaftskapitals erreicht hat (Art. 860, Abs. 1 OR).
b) Nach Beschluss der Generalversammlung sind wei­tere Fonds zu besonderen Zwecken zu äufnen und zu speisen.
c) Als dann werden die Wohnungsanteilscheine zu höchstens 5% verzinst. Die Verzinsung darf den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht überschreiten. Des Weiteren ist Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) einzuhalten.
d) Der Rest fliesst ins Genossenschaftskapital.
e) Die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder der Genossenschaft ist ausgeschlossen.
Der gesetzliche Reservefonds ist gemäss Art. 860 Abs. 3 OR zu verwenden.

IV. Organisation

Artikel 17 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) Die Gesamtheit der Mitglieder in der General­versammlung;
b) Die Verwaltung;
c) Die Revisionsstelle;
d) Die Gemeinschaften der in den Überbauungen arbeitenden und wohnenden Personen.

A. DIE GENERALVERSAMMLUNG (GV)

Artikel 18 Allgemeines
Die Rechte, die der Gesamtheit der Mitglieder in Angele­genheiten der Genossenschaft zustehen, werden von ihnen in der Generalversammlung (GV) ausgeübt.

Artikel 19 Ordentliche GV
Eine ordentliche GV wird jährlich innerhalb von 5 Mona­ten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten.

Artikel 20 Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit stattfinden, wenn die Verwaltung
oder 1/10 der GenossenschafterInnen oder 1/5 der MieterInnen der Genossenschaft dies für nötig halten. Sie muss einberufen werden in den Fällen, die in den Art. 903 Abs. 3 OR und 905 Abs. 2 OR vorgesehen sind.

Artikel 21 Einberufung und Bekanntgabe der Traktanden
1. Die GV wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.

2. Die GV ist mindestens 10 Tage vor dem Versamm­lungstag durch schriftliche Mitteilung (per Brief oder sofern vorhanden per E-Mail) einzuberufen. Die Ver­handlungsgegenstände sind bei der Einladung bekannt­zu­geben. Bei Statutenänderungen muss auch der we­sentliche Inhalt der vorgesehen Modifikation mitgeteilt werden. Jahresbericht, Betriebsrechnung, Bilanz, Revi­sorenbericht sowie Voranschlag werden den Genossen­schafterInnen spä­testens 10 Tage vor der GV zugestellt.

3. Anträge von GenossenschafterInnen, die der Verwal­tung 5 Tage vor der GV schriftlich zugestellt werden, sind auf die Traktandenliste der GV zu setzen und den GenossenschafterInnen mitzuteilen.

4. Über Gegenstände, die nicht in der obengenannten Weise angekündigt worden sind, kann nicht Beschluss gefasst wer­den. Vorbehalten bleibt der Antrag auf Einbe­rufung einer weite­ren GV.

5. Um Anträge zu stellen und ohne Beschlussfassung zu bera­ten, bedarf es nicht vorgängiger Ankündigung.

Artikel 22 Befugnisse
Der GV stehen insbesondere folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten der Genossenschaft;
b) Die Wahl und Abberufung von Verwaltung und Revisionsstelle;
c) Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz sowie Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses;
d) Kenntnisnahme des Voranschlags für das laufende Jahr;
e) Entlastung der Verwaltung;
f) Festsetzung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes sowie der Pauschalentschädigung an die Verwaltung;
g) Beschluss über Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken;
h) Auflösung, Liquidation und Fusion der Genossen­schaft;
i) Beschluss über die Gegenstände, die der GV durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

Artikel 23 Stimmrecht
1. Zur Teilnahme an der GV ist jedes Mitglied berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein an­deres vertreten lassen. Niemand darf jedoch mehr als ein Mitglied vertreten.

2. Als Stimmausweis gilt die Mitgliederkarte oder die schriftli­che Vollmacht des vertretenen Mitglieds.

Artikel 24 Beschlussfassung
1. Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestim­men, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zwei­ten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.

2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt und in Wahlen das Los.

3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht 1/3 der anwesenden GenossenschafterInnen ge­heime Stimmab­gabe verlangt.

4. Beim Beschluss über die Entlastung der Verwaltung haben deren Mitglieder in den Ausstand zu treten. Im Übrigen gelten die üblichen Ausstandsregeln.

Artikel 25 Vorsitz
1. Den Vorsitz der GV führt der Präsident der Verwal­tung oder ein anderes ihrer Mitglieder.

2. Die GV kann auch eineN andereN TagespräsidentIn wählen.

3. Der Präsident der GV ernennt einE ProtokollführerIn sowie zwei StimmenzählerInnen.

4. Die Beschlüsse und Wahlen der GV sind zu protokollieren, PräsidentIn und ProtokollführerIn unter­zeichnen das Protokoll.

B. DIE VERWALTUNG (VW)

Artikel 26 Mitglieder der Verwaltung
1. Die Verwaltung (VW) besteht aus mindestens 3 Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen.

2. Die Amtsdauer der VW-Mitglieder beträgt ein Jahr, die Mitglieder sind wieder wählbar.

3. Die Verwaltung und der/die PräsidentIn wird von der GV ge­wählt. Im Übrigen konstituiert sich die VW selbst.

Artikel 27 Sitzungen und Beschlussfassungen
1. Die VW versammelt sich so oft der/die PräsidentIn eine Sitzung einberuft. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Mitglied der VW es verlangt.

2. Die VW ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und voll­zieht ihre Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwe­senden Mitglieder. Nötigenfalls findet ein zweiter Wahlgang statt, wobei das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt für Beschlüsse die Stimme des/der PräsidentIn den Ausschlag, für Wahlen gilt das Los.

3. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 28 Aufgaben und Befugnisse
Die VW hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftlichen Aufgaben mit besten Kräften zu fördern. Die VW hat namentlich folgende Befugnisse und Pflichten:
a) Sie vertritt die Genossenschaft nach aussen;
b) Sie beruft die GV ein, bereitet deren Geschäfte vor und führt ihre Beschlüsse aus;
c) Sie nimmt Mitglieder auf und schliesst Mitglieder aus. Sie stellt notwendige Reglemente auf (siehe insbesondere Artikel 15, Abs. 3). Sie regelt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft;
d) Sie führt regelmässig die notwendigen Geschäfts­bücher und das Genossenschaftsverzeichnis;
e) Sie bezeichnet die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, erteilt den Geschäftsführern die nötigen Weisungen, überwacht deren Tätigkeit und lässt sich re­gelmässig über den Geschäftsgang unterrichten;
f) Sie führt die Protokolle der GV;
g) Sie fordert Eintrittsgelder, Jahresbeiträge, Beiträge für Anteilscheine ein;
h) Sie stellt die Jahresrechnung und Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften auf;
i) Sie legt den Voranschlag fest und unterbreitet ihn der GV zur Kenntnisnahme;
j) Sie tut alles, was im Interesse der Genossenschaft liegt und nicht von Gesetzes- oder Statuten wegen einem anderen Organ obliegt.
k) Nach jeder Sitzung der VW ist allen GenossenschafterInnen ein Beschlussprotokoll zuzustellen (oder an einem bestimmten Ort anzuschlagen).

C. DIE REVISIONSSTELLE

Artikel 29 Zusammensetzung
Die GV wählt eineN fachkundigeN RevisorIn oder bezeichnet ein Treuhandunternehmen als Revisionsstelle. Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR durch. Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der/die RevisorIn braucht nicht Mitglied der Genossenschaft zu sein. Er/sie darf der VW nicht angehören und nicht AngestellteR der Genossenschaft sein.
Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Jahr bezeichnet.

D. GEMEINSCHAFT

Artikel 30 Rechte und Pflichten der BewohnerInnen
1. Die in den Überbauungen wohnenden über 16 Jahre alten Personen bilden je eine besondere Gemeinschaft, die bei Bedarf oder regelmässig zusammentritt. Auf Begehren von 1/10 der zu dieser Gemeinschaft gehörenden Personen kann ebenfalls eine Zusammenkunft einberufen werden.

2. Die Gemeinschaften regeln das Zusammenleben in den jeweiligen Überbauungen und erlassen diesbezügliche Reglemente und an­dere Grundlagen (z.B. Haus- oder Siedlungsreglemente). Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur GV sinngemäss.

3. Die Gemeinschaften können für einzelne Fragen Arbeitsgruppen oder Ausschüsse einsetzen und diesen besondere Kompetenzen zuweisen. Dabei dürfen die Befugnisse der übrigen Organe nicht eingeschränkt werden.

V. Verschiedenes

Artikel 31 Buchführung und Geschäftsjahr
1. Buchführung und Rechnungsabschluss erfolgen nach den Art. 957 ff. OR sowie den kaufmännischen Grundsätzen.

2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

Artikel 32 Statutenänderungen
Diese Statuten und ihre Änderungen bedürfen vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung einer Genehmigung durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), wenn Fördergelder des Bundes bezogen wer-den, sowie wenn das BWO der Genossenschaft die Gemeinnützigkeit nach dem Wohnförderungsgesetz (WFG) bescheinigen soll.
Zur rechtsgültigen Annahme von Statutenänderungen und -ergänzungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der GV vertretenen GenossenschafterInnen notwendig. Vorbehalten bleibt Art. 889, Abs. 1 OR.

Artikel 33 Auflösung, Liquidation und Fusion
1. Die Auflösung, Liquidation und Fusion sowie die Änderung dieses Artikels kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen GenossenschafterInnen beschlossen werden.

2. Wird die Auflösung beschlossen, besorgt die VW die Liquidation, sofern die GV damit nicht andere Personen beauf­tragt. Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.

3. Das Vermögen der Genossenschaft wird, nach Tilgung ihrer Schulden, in erster Linie zur Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert verwendet. Ein Überschuss ist einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus zur dauerhaften Deckung des Bedarfs an Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen mit Sitz in der Schweiz zu widmen.

Artikel 34 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die GenossenschafterInnen ergehen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, durch schriftliche Mitteilung.

Artikel 35 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 1. Juni 2022 angenommen worden.